Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Cobera GmbH. Abweichende
Bedingungen des Bestellers müssen durch die Cobera GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt
werden.
Angebote
Von der Cobera GmbH gemachte Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. In jedem Fall
bestimmt sich der endgültige Vertragsinhalt nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die
Cobera GmbH, sofern dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
Preisänderungen
Ändern sich die Herstellungs- und Bezugsbedingungen, die Rohstoffkosten, die Lohnkosten oder
sonstige Kosten, so kann die Cobera GmbH bei Lieferungen und Leistungen, die länger als 4 Monate
nach Vertragsabschluss ausgeführt werden, eine angemessene Preisanpassung verlangen. Können
sich die Parteien hierauf nicht verständigen, ist jede Seite berechtigt von dem Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind wechselseitig ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu
erfolgen, insofern keine gesonderten Zahlungsziele vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug sind
Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft.
Lieferzeit
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie seien ausdrücklich als verbindlich vereinbart
und bestätigt. Teillieferungen sind zulässig.
Erfüllungsort und Lieferung
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Firma. Auslieferungen erfolgen, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und können auf ausdrücklichen Wunsch
gegen besonderes Entgelt versichert werden.
Mängelhaftung
Bei berechtigten Mängelrügen hat die Cobera GmbH zunächst das Recht der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung,
Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden in Folge von Veränderungen oder Reparaturen durch
nicht von der COBERA GmbH autorisierte Stellen und Transportschäden gehen in jedem Falle zu
Lasten des Käufers.
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstiger Temperatur- und
Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
Schadenersatz
Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, kann von der Cobera GmbH und deren Mitarbeitern
nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln verlangt werden.
Eigentumsvorbehalte
An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich die Cobera GmbH das Eigentum bis zur
Bezahlung der gesamten Forderung aus der Lieferung. Vorbehaltsware ist nicht gestattet; etwaige
Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Rechte der Cobera GmbH sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, jede erforderliche Auskunft ist zu erteilen. Bei Zahlungsverzug ist die Cobera
GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
Die Ermächtigung zum Weiterverkauf gilt ausschließlich für die Weiterveräußerung an
Endverbraucherkunden. Der nochmalige Weiterverkauf an Wiederverkäufer aller Art ist
ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre ausdrücklich gestattet.
Standard-Software
Wird mit Büromaschinen Standard-Software geliefert, erwirbt der Besteller hieran ein Einfaches,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Standard-Software darf nur für die dafür gelieferte
Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im normalen Geschäftsgang
weiterveräußert werden, wenn dem Erwerber die Beschränkungen dieser Vereinbarung ebenfalls
ausdrücklich auferlegt werden. Eine Vervielfältigung oder isolierte Weiterverarbeitung ist unzulässig.
Der Besteller ist zur jederzeitigen Auskunft über die Art der Verwendung der Software und eine
etwaige Weiterveräußerung verpflichtet und hat die Richtigkeit der Auskunft in geeigneter Weise zu
belegen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haftet der Besteller auf Schadensersatz
mindestens in Höhe des Lieferpreises der Standard-Software für jeden Fall des Verstoßes.
Spezial-Software und Programmentwicklungen
An Spezial-Software und Programmentwicklungen erwirbt der Besteller ein Einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht. Diese Software darf nur zu dem vertragsgemäß bestimmten
Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall ausschließlich für Zwecke des Bestellers.
Eine Vervielfältigung ist in jedem Falle ausgeschlossen; eine Weiterveräußerung bedarf der
Zustimmung der Cobera GmbH, die von der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes abhängig gemacht
wird. Mängel an Spezial-Software oder Programmentwicklungen rechtfertigen in keinem Fall die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem
Zusammenhang gelieferte Hardware oder Standard-Software.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Dresden. Für alle Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Ergänzende Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht